Jetzt gemeindliches Einvernehmen erteilt

Standort-Abfalllager und Reststoff-Bearbeitungszentrum können gebaut werden

So ändern sich die Zeiten: 2014 und 2016 hatte der Gemeinderat von Philippsburg, jeweils einstimmig, das für das große Bauprojekt geforderte gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Damals stritten sich die Stadt und die EnBW über den Standort für den Konverter. Mit den EnBW-Anträgen auf Baugenehmigungen machten 2014 und 2016 die Philippsburger Bürgervertreter kurzen Prozess: klares Nein zum Neubau eines Standort-Abfalllagers, Nein zum Neubau eines Reststoff-Bearbeitungszentrums und schließlich Nein zum Neubau eines Sozial- und Infrastrukturgebäudes.

Jetzt ist es alles anders, jetzt haben sich die Argumentationen verändert. „Vorhaben im Außenbereich sind grundsätzlich flächensparend und schonend auszuführen.“ Das schrieb damals die Stadt Philippsburg der EnBW ins Stammbuch, die den Konverter zunächst nicht auf ihrem Gelände haben wollte und sich dagegen wehrte. Alle vier Fraktionen kritisierten in den früheren Gemeinderatssitzungen die Haltung, „dass nicht flächensparend und nicht schonend mit Boden umgegangen wird.“

Nachdem der Konverter nun seinen endgültigen Platz auf dem Gelände des Kernkraftwerks gefunden hat, scheint die Welt in Ordnung zu sein. So behandelten Bürgermeister und die Gemeinderatsfraktionen von CDU, FW, SPD und Uli die beiden jetzt neu eingereichten Anträge der „EnBW Kernkraft“ mit erkennbarem Wohlwollen. Dabei ging es um den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau des Standort-Abfalllager, konkret um eine Ergänzung und Änderung zum Bauantrag „aus Optimierung der Statik und Nutzung“, und dann um einen zweiten Antrag, nämlich den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau des Reststoff-Bearbeitungszentrums, konkret um die Errichtung von insgesamt drei neuen Stahlbetonwandscheiben. Jetzt hieß es, anders als damals: „Das gemeindliche Einvernehmen wird nach dem Baugesetzbuch aus bauplanungsrechtlicher Sicht erteilt.“

Laut Verwaltungsvorlage liegt das Grundstück im Außenbereich von Philippsburg und ist somit nach Paragraf 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weise ein „Sondergebiet zur Erforschung, Entwicklung und Erzeugung von Energie“ aus. Nach dem Gesetz ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient: kurzum, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

Wie Martus erläuterte, haben sich bei der Ausführungsplanung zum Neubau des Reststoff-Bearbeitungszentrums zwei kleinere Änderungen gegenüber den eingereichten Bauvorlageplänen ergeben, die den Gebäudeteil „Freimesshalle“ und „Übergangsbereich“ des Reststoff-Bearbeitungszentrums betreffen. Sein vorsorglicher Hinweis in den Unterlagen: Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das bestehende Brandschutzkonzept.

 

(Schmidhuber)

 

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