Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Steuersätze

Geräte mit Gewinnmöglichkeit 55,00 Euro
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro

 

Anmeldung

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf die Aufstellung eines Gerätes folgenden Kalendermonats.

Abmeldung

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats , an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung