Anzeige einer Ordnungswidrigkeit von Privatpersonen

Sie können einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (nur ruhender Verkehr) bei der Bußgeldstelle anzeigen.
Als Anzeigeerstatter werden Sie als Zeuge im Bußgeldverfahren namentlich benannt. Gegebenenfalls müssen Sie damit rechnen, vor Gericht als Zeuge zum Verstoß auszusagen.

Anonyme Anzeigen werden daher nicht bearbeitet. Zwingend erforderlich ist mindestens ein Beweisbild auf dem der Verstoß sowie das Kennzeichen gut zu sehen sind.