In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

Bebauungsplan „Areal Hebel“, 1. Änderung
in Philippsburg-Huttenheim

und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat am 19.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Areal Hebel“, 1. Änderung in Philippsburg nach §§ 10 i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO als Satzung beschlossen.

Das Planungsgebiet ist wie folgt umgrenzt:
- im Norden: durch das gewerblich genutzte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 3462
- im Osten: durch das gewerblich genutzte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 3462/1
- im Süden: durch das gewerblich genutzte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 3461 (Kiesgrube)
- im Westen: durch das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 3086 (Landstraße L555)


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Fläche von ca. 9.400 m² umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 3463 und 3463/1 vollständig sowie die Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 3462 und 3462/1 teilweise.

Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:

Der Bebauungsplan „Areal Hebel“, 1. Änderung in Philippsburg und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung sowie seiner Anlage Fachbeitrag Artenschutz können auf der Internetseite der Stadt Philippsburg unter der Rubrik Umwelt & Bauen / Bebauungsplan sowie im Fachdienst 30 bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Rote-Tor-Straße 6–10, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise

I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.

II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.


Philippsburg, den 25.06.2024

gez.
Stefan Martus
Bürgermeister

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