Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Huttenheim" und „Rheinsheim“ in Philippsburg

Förderrichtlinien für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen

1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Das Gebäude befindet sich im Sanierungsgebiet.
  • Die Maßnahme entspricht den Zielen der Sanierung, den Mindestbaustandards und ist wirtschaftlich vertretbar. 
  • Vor Durchführung der Maßnahmen muss eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Philippsburg abgeschlossen werden. 
  • Das Vorhaben sowie die Gestaltung sind mit der Stadt Philippsburg und dem Sanierungsträger vor Durchführung der Maßnahmen abzustimmen und zeitlich zu befristen. Die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze und Mindestbaustandards sind zu beachten.
  • Der Bauherr trägt das Bauherren- und das Finanzierungsrisiko und muss das Projekt vorfinanzieren.
  • Gültige Bauvorschriften sowie Bebauungsplanfestsetzungen sind einzuhalten, hierzu zählen auch geltende Vorgaben zur Gestaltung. 
  • Bei größeren Bauvorhaben ist durch den Eigentümer ein Architekt hinzuziehen. 
  • Die Maßnahme muss umfassend sein. Restmodernisierungen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden. 

2 Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen

2  Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen

Beispiele für förderfähige Erneuerungsmaßnahmen:

  • Verbesserung der Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und Dach 
  • Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen 
  • Austausch von alten Fenstern und Türen 
  • Einbau einer neuen Heizungsanlage oder Warmwasserbereitung 
  • Verbesserung der Sanitärbereiche (WC, Bäder), z. B. auch barrierearmer oder -freier Ausbau 
  • Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser) 
  • Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung von Räumen 
  • notwendige Erweiterungen der Nutzfläche, z. B. durch kleine Anbauten, Treppenhäuser etc. 
  • Verbesserung der Belichtung und Belüftung sowie Schaffung von Wohnungsabschlüssen 


Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die ohne schriftliche Vereinbarung begonnen wurden
  • Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden 
  • reine Instandhaltungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“) 
  • Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen, sog. Luxusmodernisierungen 
  • Freiflächengestaltung 
  • Neubaumaßnahnahmen und Nutzflächenerweiterungen um mehr als 50 %


Höhe der Förderung bei Erneuerungsmaßnahmen

Für private Erneuerungsmaßnahmen gelten folgende Fördersätze:

Modernisierung und Instandsetzung eines Hauptgebäudes:
Förderung der zuwendungsfähigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten mit 30%, jedoch maximal 50.000,-- € pro Gebäude. Mindestinvestitionsaufwand 10.000 €.

Modernisierung und Instandsetzung eines Nebengebäudes:
Förderung der zuwendungsfähigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten mit 30%, jedoch maximal 25.000,-- € pro Gebäude. Mindestinvestitionsaufwand 10.000 €.

Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages (im Falle von städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben bzw. bei Denkmaleigenschaft von Gebäuden sowie einer Investition über 200.000,-- Euro) behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.


In 7 Schritten zum sanierten Objekt

1. Sie kontaktieren die STEG und vereinbaren einen ersten Termin zum unverbindlichen Beratungsgespräch.
2. Der Bautechniker der STEG erhebt falls erforderlich vor Ort vorhandene Mängel und Missstände. In einem Bericht mit Kostenschätzung erhalten Sie einen ersten Überblick über empfohlene Modernisierungsmaßnahmen.
3. Nach der Einholung von Kostenvoranschlägen für die geplanten Baumaßnahmen nehmen Sie wieder Kontakt mit der STEG auf. Je nach Umfang der Maßnahme schalten Sie einen Architekten ein.
4. Nun erfolgt die Feinabstimmung mit der Stadt und der STEG über die erforderlichen Bauarbeiten, die genaue Förderung und die Gestaltung.'
5. In einer Vereinbarung zwischen Ihnen und der Stadt werden alle wichtigen Punkte vertraglich geregelt. Nach Zustimmung zur Vereinbarung erhalten Sie von der Stadt den Vertrag ausgehändigt.
6. Jetzt können Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen und die notwendigen Arbeiten beauftragen! Sie sammeln alle Rechnungen und reichen sie bei der STEG für die Auszahlung der Förderraten ein.
7. Nach Abschluss der Bauarbeiten und Prüfung der Rechnungen erhalten Sie eine Schlussabrechnung. Die letzten Fördermittel werden vereinbarungsgemäß ausbezahlt und Sie können bei der Stadt eine Steuerbescheinigung beantragen.

Steuerliche Abschreibung nach § 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz 
Mit der schriftlichen Modernisierungsvereinbarung (Vertrag) haben Sie die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung von Baukosten nach § 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz. Hierfür stellt Ihnen die Stadt nach Abschluss der Maßnahmen auf Antrag eine steuerliche Bescheinigung aus. 

 

3 Förderung privater Ordnungsmaßnahmen

3 Förderung privater Ordnungsmaßnahmen

Der Abriss eines nicht mehr sanierungsfähigen Gebäudes kann im Sanierungsgebiet durch Fördermittel bezuschusst werden, soweit dies den städtebaulichen Planungen bzw. dem Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept entspricht.

Höhe der Förderung bei Ordnungsmaßnahmen 

Bei privaten Ordnungsmaßnahmen gelten folgende Fördersätze: 
Erstattung der Abbruch- und Abbruchfolgekosten eines Gebäudes bei Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude zu 100%, jedoch maximal 40.000,-- € 
Erstattung der Abbruch- und Abbruchfolgekosten eines Nebengebäudes oder ohne Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude zu 50%, jedoch maximal 20.000,-- € 
Eine Erstattung des Gebäuderestwertes erfolgt jeweils nicht. 
Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages, die Verlagerung von Betrieben und den Umzug von Bewohnern behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.

Fördergrundsätze bei Ordnungsmaßnahmen 

1. Vor Beginn der Ordnungsmaßnahmen ist zwingend eine schriftliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde abzuschließen. 
2. Für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Philippsburg müssen vom Eigentümer Kostenvoranschläge zu den geplanten Maßnahmen eingeholt werden. 
3. Eine Förderung von privaten Neubaumaßnahmen ist nicht möglich. 

4 Deckelung der Förderung von Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen pro Grundstück

4 Deckelung der Förderung von Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen pro Grundstück

Es erfolgt eine Deckelung der Förderung aller Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen pro Grundstück bei insgesamt max. 75.000,- Euro.