Beigeordneter Day zur Lage in Philippsburg I 02.09.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am 27. August 2020 hat die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder über einheitliche Corona-Regeln beraten. Die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unbefriedigend und verwirren die Betroffenen zum Teil derart, dass viele nicht wissen, welche Regeln im eigenen oder benachbarten Bundesland gelten.

Nachdem die Testlabore immer mehr an den Grenzen ihrer Kapazitäten angelangt sind und im Herbst zu Corona noch die Grippewelle dazu kommen wird, sollen voraussichtlich ab 1. Oktober neue Regelungen greifen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Heimkehrer aus Risikogebieten – wie schon jetzt – unmittelbar nach der Wiedereinreise für 2 Wochen in Quarantäne. Anders als bisher wird ein Coronatest aber nicht sofort bei oder kurz vor der Einreise durchgeführt, sondern es wird stattdessen auf die Inkubationszeit des Virus Rücksicht genommen. Man kann sich damit erstmals 5 Tage nach der Einreise testen lassen. Wer dann ein negatives Ergebnis vorlegt, kann die Quarantäne abkürzen. Zudem kann der Reisende nicht mehr damit rechnen, in dieser Zeit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten, wenn er trotz Einstufung des Zieles als Risikogebiet dorthin gereist ist.

Ab dem 15. September werden zudem Coronatests für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten nicht mehr kostenlos sein.

Darüber hinaus konnte man sich leider nicht auf einheitliche Standards und Regeln einigen. Nach wie vor wird es unterschiedliche Vorgaben zum Schutz vor dem Coronavirus geben. Für Schulen, Kitas, Altenheime und Krankenhäuser wurden die jeweiligen Minister beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen, was abzuwarten bleibt.

Leider steigt auch bei uns in Philippsburg die Zahl der positiv auf das Virus getesteten Personen an. Stand 31. August 2020 waren bei uns 5 Personen positiv vom Gesundheitsamt gemeldet – wohl allesamt Reiserückkehrer.

Jede Woche werden vom Robert-Koch-Institut neue Regionen zum Risikogebiet erklärt. Innerhalb der EU gehören dazu u.a. die französische Region Provence-Alpes-Côte d‘Azur und das gesamte spanische Festland plus Balearen (nicht die Kanaren). Zudem gibt es Gebiete in Belgien und Kroatien, die derzeit Risikogebiete sind und die Infektionsgefahr besonders hoch ist.

Was nach dem Aufenthalt in Risikogebieten zu tun ist, erfahren Sie aus dem nachfolgenden Schaubild:

Wie bereits ausgeführt, gilt diese Regelung voraussichtlich nur noch bis zum 30. September 2020!

Die tagesaktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie z.B. auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

In Anbetracht der steigenden Fallzahlen und der Tatsache, dass die Ferien in Baden-Württemberg noch andauern und bis zum Ferienende nochmals mit einem Anstieg der Infizierten zu rechnen ist, bitte ich alle Reisewilligen gut abzuwägen, ob eine Reise in ein Risikogebiet derzeit wirklich sein muss. Falls private oder andere Gründe eine Reise erforderlich scheinen lassen, beachten Sie bitte im eigenen und im Interesse aller Anderen unbedingt die Hygiene- und Abstandsregeln, begeben Sie sich unverzüglich nach der Rückkehr in Quarantäne, damit das Risiko von Ansteckungen möglichst minimiert wird.

Mit einem Hilfspaket unterstützt das Ministerium für Soziales und Integration Vereine und Organisationen aus seinem Zuständigkeitsbereich, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen. Die Fördermittel können ab sofort beantragt werden.

Durch die Corona-Pandemie fallen für viele Vereine und Organisationen in diesem Jahr Feste, Veranstaltungen und Kurse aus. Finanzielle Engpässe sind vielerorts die Folge. Das Ministerium für Soziales und Integration unterstützt deshalb mit einem Hilfspaket Vereine und Organisationen aus seinem Zuständigkeitsbereich, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen. Die Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein erfolgt einmalig und muss nicht zurückbezahlt werden. Die Mittel sollen zur Deckung unabweisbarer zwangsläufiger Kosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 Corona-bedingt entgangener Einnahmen (Eintrittsgelder, Einnahmen aus Veranstaltungen, teils auch Mitgliedsbeiträge, etc.) und zur Deckung zusätzlicher Kosten für durch die Pandemie bedingte Schutzmaßnahmen dienen. Die Fördermittel können ab sofort beantragt werden.

„Mit der Unterstützung durch das Land wollen wir gemeinnützigen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen helfen, ihre wertvolle Arbeit trotz der Corona-Krise fortzuführen“, betonte Sozialminister Manne Lucha. „Bürgerschaftliches Engagement ist in diesen Zeiten wichtiger denn je. Die Corona-Pandemie hat an vielen Orten in Baden-Württemberg gezeigt, was es bedeutet, füreinander da zu sein und sich einzubringen. Deshalb müssen wir alles daransetzen zu vermeiden, dass Vereine und Organisationen auf breiter Front durch die Krise zahlungsunfähig werden.“

Online-Anträge beim Regierungspräsidium Tübingen ab sofort möglich
Die Fördermittel können bis spätestens 31. Oktober 2020 über das Service-Portal Baden-Württemberg beim zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragt werden. Bei der Antragstellung der Fördermittel muss zunächst ein Servicekonto angelegt werden. Sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren werden bei der Antragstellung im Einzelnen erläutert.

Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind. Dazu zählen beispielsweise Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren sowie Migrantenvereine und -organisationen. Auch Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung, Frauen- und Kinderschutzhäuser, gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung, Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie solche im Bereich der Wohnungslosenhilfe können einen Förderantrag stellen. Die antragstellenden Vereine und Organisationen müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gemäß § 52 Absatz 1 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sein.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund!!!

Ihr

Dieter Day
Beigeordneter

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