Änderung der Corona-Verordnung zum 28. Januar 2022

Zum 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ein.

Die wichtigsten Änderungen der CoronaVO im Überblick:

  • Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.
  • Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird.
  • Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
    • 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
    • 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    - maximal 3.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G.
  • - maximal 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G+.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
  • Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
  • Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
  • In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
  • Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).

9. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung zum 28. Januar 2022
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)

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