Update zur aktuelle Änderungen der CoronaVO ab dem 04.12.2021 (Stand: 06.12.2021)

UPDATE: Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus

Seit dem Wochenende gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test (sogenannte 2G-Plus-Regel). Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten.

Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am heutigen Sonntag die 2G-Plus-Regelung noch einmal präzisiert und folgende Punkte bekanntgegeben (Anlage):

    • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
    • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
      • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
      • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration vom 05.12.2021

Die neue Corona-Verordnung wurde am 3. Dezmber 2021 im Kabinettsumlauf beschlossen und tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen.

Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:

  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.

  • Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.


Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO).

  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen (vgl. § 10 Abs. 2 CoronaVO).

  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO).

  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G plus (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO). In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.

  • Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulischer Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (2G plus) (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO).

  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO). Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in der Übersicht (Anlage: Corona Regeln auf einen Blick).

  • In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO  sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO).

  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. § 17b Abs. 1 CoronaVO). Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen dürfen Private an Silvester/Neujahr auch kein Feuerwerk abbrennen (vgl. § 17b Abs. 2 CoronaVO).

 

4. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 03. Dezember 2021
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Corona Regeln auf einen Blick

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