Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung (z.B. Wohn- oder Gewerbenutzungen) und die sonstige Nutzung (z.B. Grün- oder Erholungsnutzungen, landwirtschaftliche Nutzung oder Wald) der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Die Bauleitpläne sind wichtige Instrumente der Stadtplanung. In den Bauleitplänen werden die Ziele für die Stadtentwicklung und die Bebauung in den unterschiedlichen Gebieten festgelegt.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Unter "Bauleitplänen" versteht man den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Hier unterscheidet man zwischen rechtskräftigen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen im Verfahren.

Bauleitpläne im Verfahren

Bitte informieren Sie sich in der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an den Bauleitplänen über die Fristen und Möglichkeiten Ihrer Beteiligung

Grundsätzlich gilt § 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit:

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Wählen Sie hierzu den betreffenden Bauleitplanentwurf aus:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Rheinschanz-Mittelhof“ in Philippsburg

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinschanz-Mittelhof“ in Philippsburg gem. § 2 Abs. 1 beschlossen.
Des Weiteren wurde in dieser Sitzung der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Aufgrund der Lage im Außenbereich ist der Bebauungsplan im Regelverfahren aufzustellen und dadurch die bauplanungsrechtliche Grundlage für das konkrete Vorhaben zu schaffen. Für das Regelverfahren ist u.a. die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Anlass der Planung ist die Umnutzung des bestehenden Gutshofs auf der Rheinschanzinsel zu Wohnmöglichkeiten für Mitarbeiter des angrenzenden, bereits genehmigten Champignon-Zuchtbetriebs. Dabei soll das historische Bild des Gutshofs durch die Planung weiter erhalten bleiben, weshalb an der bestehenden Gebäudekubatur und -gestaltung festgehalten werden soll.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb einer Teilfläche des Flurstücks 2179/1 und umfasst eine Fläche von ca. 2.860 m². Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:

 

1. Schriftlicher Entwurf
2. Planfestsetzungen
3. Vorhaben- und Erschließungsplan
4. Übersichtsplan Geltungsbereich
5. Fachbeitrag Artenschutz
6. Umweltbericht