Voraussetzungen
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Zuständige Stelle
die Zuzugs-Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben
Hinweis: Wenn Sie ohne Wohnung sind, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie den Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Rechtsbehelf
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens am 13. Februar 2025, also 10 Tage vor der Wahl.
Vertiefende Informationen
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht): Wahlberechtigung für die Bundestagswahl?
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vornamen und Familienname
- Geburtsdatum
- Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war, werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Fristen
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl, also spätestens am 2. Februar 2025, stellen.
Hinweise
Sie können das Wählerverzeichnis vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.